Hausverwaltung wechseln in der WEG: der Ablauf in sechs Schritten
Die Verwaltung meldet sich nicht, die Jahresabrechnung ist überfällig, Fehler werden nicht korrigiert? Eigentümer müssen das nicht aussitzen. Das Gesetz macht den Wechsel einfacher, als viele denken.
Gilt für Eigentümergemeinschaften (WEG). Alle Schritte und Paragrafen beziehen sich auf das Wohnungseigentumsgesetz. Sie besitzen ein Mietshaus allein? Dann kündigen Sie Ihren Verwaltungsvertrag einfach nach den vereinbarten Fristen – die Übernahme organisieren wir genauso. Zur Mietverwaltung
Das Wichtigste vorab
- Abberufen geht jederzeit. Seit der WEG-Reform 2020 können die Eigentümer ihren Verwalter jederzeit mit einfacher Mehrheit abberufen, ohne Begründung (§ 26 Abs. 3 WEG).
- Der Vertrag läuft maximal sechs Monate nach. Ohne wichtigen Grund endet der Verwaltervertrag spätestens sechs Monate nach der Abberufung. So lange kann die alte Verwaltung ihre Vergütung verlangen.
- Mit wichtigem Grund sofort. Dauerhafte Nichterreichbarkeit oder liegen gebliebene Pflichten – keine Jahresabrechnung, kein Wirtschaftsplan, keine jährliche Versammlung – können eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen (§ 626 BGB). Dann enden Bestellung und Vertrag gemeinsam.
- Das Risiko ist begrenzt. Hält der wichtige Grund nicht, gilt schlicht die Sechs-Monats-Regel. Teurer wird es nicht.
Lohnt sich ein Wechsel bei Ihnen?
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