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Ratgeber Verwalterwechsel · WEG

Hausverwaltung wechseln in der WEG: der Ablauf in sechs Schritten

Die Verwaltung meldet sich nicht, die Jahresabrechnung ist überfällig, Fehler werden nicht korrigiert? Eigentümer müssen das nicht aussitzen. Das Gesetz macht den Wechsel einfacher, als viele denken.

Gilt für Eigentümergemeinschaften (WEG). Alle Schritte und Paragrafen beziehen sich auf das Wohnungseigentumsgesetz. Sie besitzen ein Mietshaus allein? Dann kündigen Sie Ihren Verwaltungsvertrag einfach nach den vereinbarten Fristen – die Übernahme organisieren wir genauso. Zur Mietverwaltung

Das Wichtigste vorab

  • Abberufen geht jederzeit. Seit der WEG-Reform 2020 können die Eigentümer ihren Verwalter jederzeit mit einfacher Mehrheit abberufen, ohne Begründung (§ 26 Abs. 3 WEG).
  • Der Vertrag läuft maximal sechs Monate nach. Ohne wichtigen Grund endet der Verwaltervertrag spätestens sechs Monate nach der Abberufung. So lange kann die alte Verwaltung ihre Vergütung verlangen.
  • Mit wichtigem Grund sofort. Dauerhafte Nichterreichbarkeit oder liegen gebliebene Pflichten – keine Jahresabrechnung, kein Wirtschaftsplan, keine jährliche Versammlung – können eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen (§ 626 BGB). Dann enden Bestellung und Vertrag gemeinsam.
  • Das Risiko ist begrenzt. Hält der wichtige Grund nicht, gilt schlicht die Sechs-Monats-Regel. Teurer wird es nicht.

Lohnt sich ein Wechsel bei Ihnen?

Schildern Sie uns kurz die Lage – wir sagen Ihnen kostenlos und ehrlich, welcher Weg passt.

Schritt für Schritt

Leitfaden zum Ausdrucken

Alle Schritte und Beschlussanträge auf zwei Seiten – ideal für den Verwaltungsbeirat.

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Der persönliche Ratgeber enthält Ihren Zeitplan mit konkreten Daten bis zum Wechsel und die Punkte für Ihr Schreiben an die Verwaltung.

  1. Versäumnisse dokumentieren

    Listen Sie unbeantwortete E-Mails, Anrufe und Schreiben mit Datum auf. Notieren Sie offene Pflichten: Wann gab es die letzte Jahresabrechnung, den letzten Wirtschaftsplan, die letzte Eigentümerversammlung? Diese Liste brauchen Sie später für die Begründung.

  2. Einberufung einer Versammlung verlangen

    Mehr als ein Viertel der Eigentümer kann vom Verwalter in Textform verlangen, eine Versammlung einzuberufen (§ 24 Abs. 2 WEG) – mit den Tagesordnungspunkten „Abberufung des Verwalters“ und „Bestellung eines neuen Verwalters“. Eine E-Mail genügt; bewahren Sie den Versandnachweis auf. Hat die Verwaltung Pflichten verletzt, verbinden Sie das Schreiben mit einer Frist zur Nachholung.

  3. Notfalls selbst einladen

    Reagiert der Verwalter nicht, darf der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder sein Vertreter die Versammlung selbst einberufen (§ 24 Abs. 3 WEG). Die Einladung geht in Textform an alle Eigentümer, die Ladungsfrist beträgt mindestens drei Wochen.

  4. In der Versammlung beschließen

    Typische Beschlussanträge: Abberufung der bisherigen Verwaltung zu einem Stichtag, gegebenenfalls außerordentliche Kündigung des Verwaltervertrags aus wichtigem Grund, Bestellung der neuen Verwaltung und Abschluss des Verwaltervertrags, Bevollmächtigung des Beiratsvorsitzenden zur Unterzeichnung (§ 9b Abs. 2 WEG) sowie die Aufforderung zur Herausgabe aller Unterlagen und Gelder.

  5. Kündigung zustellen

    Wird aus wichtigem Grund gekündigt, muss die Kündigung zeitnah nach der Versammlung schriftlich und mit Zustellnachweis erklärt werden. Legen Sie das Protokoll bei.

  6. Übergabe

    Ab dem Stichtag fordern wir Unterlagen, Kontozugänge und Gelder bei der Vorverwaltung an, informieren Versorger, Versicherungen und Dienstleister und verschaffen uns bei einer Begehung einen Überblick über das Gebäude.

Unsicher, wo Ihre Gemeinschaft gerade steht? Wir schauen uns Ihre Lage gemeinsam an und sagen Ihnen, welche Schritte bei Ihnen sinnvoll sind – kostenlos und unverbindlich.

Rückruf für Erstberatung

Wann ist der beste Zeitpunkt?

Ein Wechsel zum Jahreswechsel ist für die Buchhaltung am saubersten. Wichtig zu wissen: Nach aktueller Rechtsprechung erstellt bei einem Wechsel zum 1. Januar bereits die neue Verwaltung die Jahresabrechnung für das abgelaufene Jahr – auf Grundlage der Unterlagen, die die alte Verwaltung herausgeben muss. Ein Wechsel unter dem Jahr ist trotzdem möglich, wenn die Lage es verlangt.

Was wir für Sie übernehmen

  • Entwurf des Einberufungsverlangens bzw. der Abmahnung an die bisherige Verwaltung
  • Einladung mit Tagesordnung und die Beschlussanträge
  • Persönliche Vorstellung in der Versammlung
  • Komplette Übergabe: Unterlagen, Konten, Versicherungen, Wartungsverträge, Versorger

Kein doppeltes Honorar. Verlangt Ihre bisherige Verwaltung nach der Abberufung noch Vergütung für einen Zeitraum, in dem wir bereits verwalten, berechnen wir für genau diesen Zeitraum nichts. Die Gemeinschaft zahlt in keinem Fall doppelt.

Wir bereiten Ihre Versammlung vor

Einberufungsverlangen, Tagesordnung, Beschlussanträge – sprechen Sie uns an, bevor Sie loslegen.

Kleine Gemeinschaften: oft geht es noch einfacher

Bei wenigen Eigentümern lässt sich die Bestellung der neuen Verwaltung auch im Umlaufverfahren beschließen, wenn alle Eigentümer in Textform zustimmen (§ 23 Abs. 3 WEG). Eine Versammlung ist dann nicht nötig.

Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Ficht die bisherige Verwaltung eine Kündigung an, empfehlen wir einen Fachanwalt für WEG-Recht.

Yasar Sentürk, Geschäftsführer der IVS
Mo–Fr 8–17 Uhr
Kostenlos und unverbindlich

Erstberatung zum Verwalterwechsel

Erzählen Sie uns, was in Ihrer Gemeinschaft los ist. Wir gehen mit Ihnen durch, wie ein Wechsel bei Ihnen ablaufen kann, welche Fristen gelten und was wir für die Versammlung vorbereiten. Sie entscheiden danach in Ruhe.

  • Persönlich mit Geschäftsführer Yasar Sentürk
  • Am Telefon – auf Wunsch auch im persönlichen Termin
  • Hilfreich, falls vorhanden: Verwaltervertrag und letzte Jahresabrechnung

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Sagen Sie uns, wann Sie gut erreichbar sind – wir melden uns.

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