01Jahresabrechnung bis 30. April – garantiert
Liegen uns die Unterlagen bis Ende Februar vor, bekommen Sie die Jahresabrechnung bis zum 30. April. Schaffen wir das aus eigenem Verschulden nicht, berechnen wir ab diesem Tag kein Verwalterhonorar, bis sie vorliegt.
02Beim Wechsel zahlen Sie nie doppelt
Verlangt Ihre bisherige Verwaltung nach der Abberufung noch Vergütung für einen Zeitraum, in dem wir schon arbeiten, berechnen wir für genau diesen Zeitraum nichts.
03Unser Fehler, unsere Kosten
Entstehen der Gemeinschaft Mahngebühren, Säumniszuschläge, Verzugszinsen oder Rücklastschriftgebühren durch ein Versäumnis von uns, übernehmen wir sie vollständig – ohne Diskussion.