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Ratgeber

Die Hausverwaltung reagiert nicht: So wird die Gemeinschaft wieder handlungsfähig

Anrufe laufen ins Leere, E-Mails bleiben unbeantwortet, die Versammlung fällt aus. Das ist der häufigste Grund, warum Gemeinschaften bei uns anfragen. Die gute Nachricht: Eigentümer sind einer schweigenden Verwaltung nicht ausgeliefert.

Von Yasar Sentürk, zertifizierter Verwalter nach § 26a WEG · Stand Oktober 2026

Erst schriftlich, dann gemeinsam

Ein unbeantworteter Anruf ist ärgerlich, aber noch kein Beweis. Bevor die Gemeinschaft handelt, sollte klar dokumentiert sein, dass die Verwaltung nicht reagiert:

  1. Anliegen schriftlich stellen. Per E-Mail oder Brief, mit einer konkreten Frage und einer angemessenen Frist, etwa zwei Wochen.
  2. Den Beirat einbinden. Ein Schreiben des Verwaltungsbeirats im Namen der Gemeinschaft hat mehr Gewicht als zehn Einzelanfragen.
  3. Eine Versammlung verlangen. Wenn mehr als ein Viertel der Eigentümer schriftlich eine Versammlung verlangen und Zweck und Gründe nennen, muss der Verwalter einladen (§ 24 Abs. 2 WEG). Auf die Tagesordnung gehören die Abberufung und die Bestellung einer neuen Verwaltung.
  4. Selbst einladen, wenn nötig. Weigert sich der Verwalter, darf der Beiratsvorsitzende die Versammlung selbst einberufen (§ 24 Abs. 3 WEG). Auf diesen Fall sind wir vorbereitet: Einladung, Tagesordnung und Beschlussanträge stellen wir Ihnen zur Verfügung.

In der Versammlung: abberufen und neu bestellen

Für die Abberufung genügt die einfache Mehrheit, einen Grund braucht es seit 2020 nicht mehr (§ 26 Abs. 3 WEG). Wichtig ist, im selben Termin eine neue Verwaltung zu bestellen und den Verwaltervertrag zu beschließen. Sonst steht die Gemeinschaft am nächsten Tag ohne jemanden da, der sie vertreten kann.

Gibt es keinen Beirat oder hat niemand Lust, den Wechsel anzustoßen, können wir für Ihre Gemeinschaft ein Angebot erstellen, das Sie in der Versammlung zur Abstimmung stellen.

Und danach?

Die alte Verwaltung muss alle Unterlagen herausgeben: Kontoauszüge, Belege, Verträge, Protokolle, die Beschluss-Sammlung. Was wir in den ersten Wochen nach einer Übernahme sofort prüfen, beschreibt der Beitrag Die ersten Wochen nach dem Verwalterwechsel. Fehlen Abrechnungen aus früheren Jahren, arbeiten wir sie nach Aufwand auf.

Und weil der alte Verwaltervertrag nach der Abberufung noch bis zu sechs Monate weiterlaufen kann, gilt bei uns: Für diesen Zeitraum verwalten wir bereits, berechnen aber kein Honorar. So zahlt Ihre Gemeinschaft nie zweimal.

Ihre Verwaltung meldet sich nicht mehr?

Wir beraten Sie kostenlos, wie Sie vorgehen – und bereiten auf Wunsch Einladung und Beschlussanträge für Sie vor.

Häufige Fragen

Wer darf zur Versammlung einladen, wenn der Verwalter es nicht tut?

Weigert sich der Verwalter pflichtwidrig, eine Versammlung einzuberufen, oder gibt es keinen Verwalter, dürfen der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats, sein Vertreter oder ein durch Beschluss ermächtigter Eigentümer einladen (§ 24 Abs. 3 WEG).

Muss ich die alte Verwaltung nach der Abberufung weiterbezahlen?

Möglicherweise noch bis zu sechs Monate, wenn der Vertrag so lange gelaufen wäre (§ 26 Abs. 3 WEG). Für diese Übergangszeit berechnen wir kein Honorar, obwohl wir schon verwalten – Sie zahlen also nicht doppelt.

Dieser Beitrag gibt unsere Erfahrung als Verwalter wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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