Abbuchung ohne Beschluss: So holen Sie zu viel eingezogenes Hausgeld zurück
Hausgeld und Zuführung zur Rücklage legt nicht der Verwalter fest, sondern die Eigentümerversammlung. Zieht die Verwaltung mehr ein, als beschlossen ist, fehlt dafür die Grundlage. Oft fällt das erst Monate später auf – dann ist schnelles, aber überlegtes Handeln gefragt.
Von Yasar Sentürk, zertifizierter Verwalter nach § 26a WEG · Stand Oktober 2026
Schritt für Schritt
- Beträge abgleichen. Legen Sie Ihre Kontoauszüge neben den zuletzt beschlossenen Wirtschaftsplan und Ihren Einzelwirtschaftsplan. Jeder abgebuchte Betrag muss sich daraus ergeben. Gab es einen neuen Beschluss, steht er im Protokoll und in der Beschluss-Sammlung.
- Nachfragen – schriftlich und mit Frist. Fragen Sie die Verwaltung, auf welchen Beschluss sich der höhere Betrag stützt. Am besten über den Verwaltungsbeirat, damit die Frage für alle Eigentümer gestellt wird.
- Lastschrift zurückgeben, aber richtig. Eine SEPA-Lastschrift können Sie innerhalb von acht Wochen ohne Begründung zurückholen. Damit holen Sie allerdings den ganzen Betrag zurück – auch den Teil, den Sie tatsächlich schulden. Überweisen Sie diesen beschlossenen Betrag deshalb selbst, sonst geraten Sie in Rückstand.
- Die Gemeinschaft entscheiden lassen. Bleibt eine schlüssige Antwort aus, ist das ein Fall für die Versammlung. Die Eigentümer können den Verwalter jederzeit abberufen (§ 26 Abs. 3 WEG).
Der häufigste Fehler danach: abberufen, aber niemanden bestellen
Wir haben erlebt, wie eine Gemeinschaft nach einer solchen eigenmächtigen Erhöhung – der Verwalter hatte sich auf Nachfragen nicht mehr gemeldet – den Verwalter abberief und sich künftig selbst verwalten wollte. Einen neuen Verwalter wählte sie nicht.
Die Folge: Ohne Verwalter wird die Gemeinschaft von allen Eigentümern nur gemeinsam vertreten (§ 9b Abs. 1 WEG). Für die Bank heißt das: Kein Eigentümer konnte allein auf das Rücklagenkonto zugreifen, auch nicht für dringende Zahlungen. Die Gemeinschaft hatte sich mit dem richtigen Schritt selbst blockiert.
Deshalb gilt: Abberufung und Neubestellung gehören in dieselbe Versammlung. Wer sich selbst verwalten will, sollte einen Eigentümer ausdrücklich zum Verwalter bestellen – oder ihm von allen Eigentümern eine schriftliche Vollmacht für das Konto erteilen lassen. Mehr dazu im Beitrag Kleine WEG: selbst verwalten oder Verwalter?
Warum ein sauberes Verfahren so wichtig ist
Fast alle Probleme, die uns Gemeinschaften schildern, wären mit einem korrekten, gesetzeskonformen Vorgehen gar nicht erst entstanden: Beträge nur nach Beschluss, Beschlüsse sauber protokolliert, ein Wechsel ohne Lücke. Darauf sollten Eigentümer bei der Wahl ihrer Verwaltung achten – auf die Zertifizierung nach § 26a WEG und auf Bewertungen anderer Gemeinschaften.
Sie stecken gerade in dieser Lage?
Schildern Sie uns kurz, was los ist. Wir sagen Ihnen offen, was Sie tun können – kostenlos und unverbindlich.
Häufige Fragen
Wie lange kann ich eine Lastschrift zurückgeben?
Bei einer SEPA-Lastschrift mit erteiltem Mandat innerhalb von acht Wochen nach der Belastung, ohne Angabe von Gründen. Liegt gar kein Mandat vor, gilt eine Frist von 13 Monaten.
Wer legt fest, wie viel Hausgeld ich zahle?
Die Eigentümer beschließen mit dem Wirtschaftsplan, welche Vorschüsse jeder zahlt, einschließlich der Zuführung zur Erhaltungsrücklage (§ 28 Abs. 1 WEG). Der Verwalter bereitet den Plan vor, ändern darf er die Beträge nicht eigenmächtig.
Dieser Beitrag gibt unsere Erfahrung als Verwalter wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Weitere Beiträge
- Ist das Geld der Gemeinschaft sicher? Konto, Vermögensbericht, Kontoauszüge: woran Sie erkennen, ob Hausgeld und Rücklage in Ordnung sind.
- Die Verwaltung reagiert nicht Wochenlang keine Antwort? So wird die Gemeinschaft auch ohne ihren Verwalter wieder handlungsfähig.
- Kleine WEG: selbst verwalten oder Verwalter? Wann Selbstverwaltung funktioniert, wann sie kippt – und was das Gesetz dazu sagt.