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Ratgeber

Wenn eine Wohnung das ganze Haus belastet: Was die Gemeinschaft tun kann

Was in einer Wohnung passiert, geht die Nachbarn erst einmal nichts an. Das ändert sich, sobald Schädlinge, Gerüche oder Feuchtigkeit aus einer Wohnung ins Haus dringen. Dann ist es keine Privatsache mehr – und die Verwaltung darf nicht wegsehen.

Von Yasar Sentürk, zertifizierter Verwalter nach § 26a WEG · Stand Oktober 2026

Wo die Freiheit in der eigenen Wohnung endet

Jeder darf in seiner Wohnung leben, wie er möchte – solange er die anderen nicht beeinträchtigt. So sieht es auch das Wohnungseigentumsgesetz: Jeder Eigentümer muss die anderen vor Beeinträchtigungen schützen, die über das unvermeidliche Maß hinausgehen (§ 14 Abs. 2 WEG). Wandern Bettwanzen oder Schaben über Lüftungsschächte und Fußböden in Nachbarwohnungen, dringt Geruch ins Treppenhaus oder Wasser in die Decke darunter, ist diese Grenze klar überschritten.

Unsere Haltung dazu ist einfach: Die Freiheit eines Menschen endet dort, wo sie die Freiheit des anderen berührt. Ein „Recht auf Verwahrlosung“, das die Nachbarn mitbezahlen, gibt es nicht.

„Dafür sind wir nicht zuständig“ – stimmt das?

Manche Verwaltungen verweisen darauf, dass sich alles im Sondereigentum abspiele. Das greift zu kurz. Der Verwalter vertritt die Interessen der Gemeinschaft, und die ist betroffen, sobald andere Wohnungen oder das Gemeinschaftseigentum leiden. Spätestens dann muss er handeln. Einen solchen Fall – Bettwanzen in einem Haus mit 40 Wohnungen – schildern wir auf unserer Seite zur Hausverwaltung in Büttelborn.

So gehen wir vor

  1. Lage aufnehmen. Welche Wohnungen sind betroffen, seit wann, wie stark? Wir sammeln die Meldungen und lassen den Befall bei Bedarf von einem Fachbetrieb feststellen.
  2. Den Eigentümer in die Pflicht nehmen. Schriftlich und mit Frist: Er soll auf eigene Kosten einen Kammerjäger oder Fachbetrieb beauftragen und uns den Nachweis vorlegen.
  3. Gemeinsame Flächen schützen. Schächte, Keller und Treppenhaus lassen wir mitbehandeln, damit sich das Problem nicht weiter ausbreitet.
  4. Die Versammlung entscheiden lassen. Bleibt der Eigentümer untätig, kann die Gemeinschaft beschließen, ihre Ansprüche gerichtlich durchzusetzen.
  5. Das letzte Mittel kennen. Bei schweren, wiederholten Pflichtverletzungen sieht das Gesetz sogar die Entziehung des Wohnungseigentums vor (§ 17 WEG). Das ist selten – zeigt aber, dass die Gemeinschaft nicht machtlos ist.

Früh handeln spart Geld

Ein Schädlingsbefall in einer Wohnung lässt sich vergleichsweise günstig bekämpfen. Ist er erst im ganzen Haus, müssen viele Wohnungen behandelt werden, oft mehrmals. Je früher die Verwaltung reagiert, desto kleiner bleibt der Schaden – für alle Eigentümer.

Ein Problem aus einer Wohnung belastet Ihr Haus?

Rufen Sie an – wir sagen Ihnen, was die Gemeinschaft jetzt tun kann. Auch wenn Sie noch eine andere Verwaltung haben.

Häufige Fragen

Wer bezahlt die Schädlingsbekämpfung?

In der Regel der Eigentümer der Wohnung, von der der Befall ausgeht. Betrifft der Befall Gemeinschaftseigentum wie Schächte, Keller oder Treppenhaus, oder ist die Quelle unklar, entscheidet die Gemeinschaft über die Beauftragung.

Die Wohnung ist vermietet – an wen wendet sich die Verwaltung?

An den Eigentümer. Er ist der Gemeinschaft gegenüber verantwortlich und muss gegenüber seinem Mieter handeln, etwa mit einer Abmahnung oder der Beauftragung eines Fachbetriebs.

Dieser Beitrag gibt unsere Erfahrung als Verwalter wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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