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Ratgeber

Verträge der Gemeinschaft prüfen statt weiterlaufen lassen

Eine Eigentümergemeinschaft hat mehr Verträge, als viele Eigentümer ahnen: Gebäudeversicherung, Messdienst, Wartung der Heizung, Aufzug, Hausmeister, Reinigung, Strom und Gas. Die meisten laufen still im Hintergrund – bis sich zeigt, dass einer nicht passt.

Von Yasar Sentürk, zertifizierter Verwalter nach § 26a WEG · Stand Oktober 2026

Aus der Praxis: zwölf Jahre Laufzeit, kein Beschluss

Bei einer Gemeinschaft, die wir übernommen haben, hatte die Vorverwaltung kurz vor dem Wechsel einen neuen Vertrag mit dem Messdienst für die Heizkosten- und Wasserabrechnung abgeschlossen: Laufzeit zwölf Jahre, die Zähler gemietet. In den Protokollen und Umlaufbeschlüssen, die uns vorlagen, fand sich kein Beschluss dazu.

Ein Wechsel des Anbieters hätte bedeutet, alle Mietgeräte aus- und neue einzubauen – das hätte mehr gekostet als es spart. Die Gemeinschaft bleibt also für Jahre an eine Entscheidung gebunden, die sie selbst nie getroffen hat. Genau das soll eine Prüfung der Verträge verhindern.

Worauf wir bei jedem Vertrag achten

  • Gibt es einen Beschluss? Verträge, die die Gemeinschaft lange binden oder viel kosten, sollten auf einem Beschluss beruhen. Fehlt er, klären wir mit dem Beirat, wie es weitergeht.
  • Laufzeit und Kündigungsfrist. Wann kann die Gemeinschaft frühestens kündigen? Wir tragen jede Frist in unseren Kalender ein, damit keine Verlängerung unbemerkt durchrutscht.
  • Mietgeräte oder Kauf? Gemietete Zähler und Rauchwarnmelder binden die Gemeinschaft oft an den Anbieter. Vor einem neuen Vertrag rechnen wir beide Varianten durch.
  • Passt der Vertrag zum Haus? Versicherungssumme und Gebäudebeschreibung, Umfang der Hausmeister- und Reinigungsleistungen, Wartungsintervalle: Was im Vertrag steht, muss zur Wirklichkeit passen.
  • Stimmt der Preis noch? Nicht jeder alte Vertrag ist schlecht. Aber wer seit Jahren nicht verglichen hat, weiß es nicht. Vor einer Verlängerung holen wir Vergleichsangebote ein.

Wann ein Wechsel sinnvoll ist – und wann nicht

Ein Vertrag ist nicht schon deshalb schlecht, weil ihn die Vorverwaltung geschlossen hat. Ein Anbieterwechsel kostet Zeit, manchmal Umbauten und oft eine Übergangsphase, in der die Abrechnung hakt. Wir empfehlen einen Wechsel deshalb nur, wenn er der Gemeinschaft unterm Strich wirklich etwas bringt – und legen der Versammlung die Rechnung dazu vor.

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Häufige Fragen

Darf der Verwalter Verträge ohne Beschluss abschließen?

Im Rahmen der laufenden Verwaltung und der Wertgrenze, die im Verwaltervertrag oder per Beschluss vereinbart ist, ja. Langfristige oder teure Verträge, die die Gemeinschaft über Jahre binden, gehören dagegen in die Versammlung.

Dieser Beitrag gibt unsere Erfahrung als Verwalter wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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