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Ratgeber

Hausgeld und Rücklage: So prüfen Sie, ob das Geld der Gemeinschaft sicher ist

In einer Eigentümergemeinschaft kommen schnell große Summen zusammen – allein die Erhaltungsrücklage erreicht oft fünf- oder sechsstellige Beträge. Das Geld gehört der Gemeinschaft, nicht dem Verwalter. Mit wenigen Blicken können Sie selbst prüfen, ob es gut aufgehoben ist.

Von Yasar Sentürk, zertifizierter Verwalter nach § 26a WEG · Stand Oktober 2026

Drei Dinge, die Sie selbst prüfen können

  1. Auf wessen Namen läuft das Konto? Richtig ist ein Konto auf den Namen der Gemeinschaft, also etwa „WEG Musterstraße 5“. Ein Sammelkonto, auf dem der Verwalter das Geld mehrerer Häuser oder gar sein eigenes führt, ist ein Warnsignal: Gerät der Verwalter in Schwierigkeiten, ist nicht mehr klar, wem welches Geld gehört.
  2. Gibt es jedes Jahr einen Vermögensbericht? Er gehört zur Jahresabrechnung und zeigt unter anderem, wie viel in der Rücklage liegt (§ 28 Abs. 4 WEG). Fehlt er, fragen Sie nach.
  3. Passen Kontostand und Abrechnung zusammen? Die Jahresabrechnung muss mit dem Kontostand zum Jahresende übereinstimmen. Als Eigentümer dürfen Sie die Kontoauszüge einsehen (§ 18 Abs. 4 WEG). Der Verwaltungsbeirat sollte das ohnehin jedes Jahr stichprobenartig tun.

Aus der Praxis: Ein Kontowechsel und die fehlenden Auszüge

Bei einer Gemeinschaft, deren Buchhaltung wir übernommen haben, war im Vorjahr das Konto gewechselt worden. Vom alten Konto fehlten die Kontoauszüge für die Monate vor dem Wechsel. Ohne sie lässt sich nicht lückenlos belegen, welches Geld eingegangen und welches abgeflossen ist – und damit auch kein sauberer Jahresabschluss erstellen.

Wir haben die fehlenden Auszüge bei der Bank angefordert und uns als Verwalter für das Konto der Gemeinschaft eintragen lassen. Das Konto läuft weiter auf den Namen der Gemeinschaft. Solche Lücken fallen oft erst bei einem Verwalterwechsel auf. Deshalb prüfen wir bei jeder Übernahme als Erstes, ob die Kontoauszüge vollständig sind.

Warnsignale, bei denen Sie handeln sollten

  • Die Verwaltung verweigert die Einsicht in Kontoauszüge oder vertröstet Sie immer wieder.
  • Der Stand der Rücklage wird in der Versammlung nur mündlich genannt, nicht belegt.
  • Es werden Beträge abgebucht, die nicht zum beschlossenen Wirtschaftsplan passen. Was Sie dann tun können, steht im Beitrag Abbuchung ohne Beschluss.
  • Die Jahresabrechnung kommt nicht oder Jahre zu spät.

In solchen Fällen sollte der Beirat schriftlich nachfragen und auf Einsicht bestehen. Bleibt die Verwaltung die Antworten schuldig, können die Eigentümer sie jederzeit abberufen.

So halten wir es

Bei uns hat jede Gemeinschaft ihr eigenes Konto auf ihren Namen. Der Vermögensbericht ist Teil jeder Jahresabrechnung, und alle Unterlagen stehen im Eigentümerportal bereit. Wer nachsehen will, muss nicht fragen.

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Häufige Fragen

Muss die Rücklage auf einem eigenen Konto liegen?

Das Gesetz schreibt kein separates Rücklagenkonto vor. Entscheidend ist, dass das Geld auf einem Konto liegt, das der Gemeinschaft gehört, und dass der Vermögensbericht den Stand der Rücklage ausweist. Manche Gemeinschaften legen einen Teil der Rücklage zusätzlich auf einem Tages- oder Festgeldkonto der Gemeinschaft an.

Was ist ein Vermögensbericht?

Den Vermögensbericht muss der Verwalter nach Ablauf jedes Kalenderjahres vorlegen (§ 28 Abs. 4 WEG). Er zeigt den Stand der Erhaltungsrücklage und eine Aufstellung des wesentlichen Vermögens der Gemeinschaft.

Dieser Beitrag gibt unsere Erfahrung als Verwalter wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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